BGH stärkt Rechte von Vermietern bei Eigenbedarfskündigungen

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BGH zu Eigenbedarfskündigungen

Eigenbedarfskündigungen erlauben Vermietern, ihre Wohnungen selbst oder durch privilegierte Angehörige zu nutzen. Im aktuellen Fall (BGH, Urteil vom 24.09.2025 – VIII ZR 289/23) betraf dies eine Berliner Zweizimmerwohnung, die seit 2006 vermietet war. Der Kläger, Eigentümer der im Streit stehenden Wohnung sowie der darüber liegenden, von ihm selbst bewohnten Einheit mit Dachgeschoss, kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Ziel war, das Dachgeschoss auszubauen, es mit seiner bisher selbst bewohnten Wohnung zu verbinden und diese neugestaltete Wohnung anschließend zu verkaufen.

 

Gerichtliche Entscheidungen

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage zunächst statt. In der Berufung wies das Landgericht die Klage ab. Es wertete die Kündigung ab, da der Kläger die Wohnung nur verkaufen wolle, ohne dass sich seine eigenen Wohnverhältnisse wesentlich änderten. Die Kündigung wurde daher als rechtsmissbräuchlich angesehen.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellt klar, dass Eigenbedarf nicht voraussetzt, dass der Vermieter auf die Wohnung angewiesen ist oder sich seine Wohnverhältnisse merklich ändern. Entscheidend sei der ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Wunsch des Eigentümers, die Wohnung selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zur Verfügung zu stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch selbst herbeigeführte Bedürfnisse, wie Umbaupläne oder Verkaufsabsichten, schließen Eigenbedarf nicht aus.

 

Prüfung im Einzelfall

Gerichte müssen prüfen, ob der Eigenbedarf ernsthaft und nachvollziehbar ist, dürfen jedoch nicht eigene Vorstellungen von angemessenem Wohnen aufdrängen. Das Berufungsgericht hatte diese Prüfung vernachlässigt, den Eigenbedarf zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und die tatsächlichen Motive des Klägers nicht ausreichend gewürdigt.

 

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