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BGH zu Modernisierungsmieterhöhungen

schon gewusst

Mit Entscheidungen vom 20.7.2022 und 28.9.2022 hat der BGH (Az: VIII ZR 361/21 und VIII ZR 336/21) entschieden, dass in formeller Hinsicht keine überhöhten Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung zu stellen seien. Vielmehr genüge es, wenn der Grund und der Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehbar ist. Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung genüge regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist. Die Aufschlüsselung nach bestimmten Gewerken innerhalb einer Maßnahme müsse nicht erfolgen. 

In diesen Entscheidungen hat der BGH aber auch klargestellt, dass Mieterinnen und Mieter, die aufgrund einer fehlerhaften Erhöhungserklärung geleisteten Beträge zurückverlangen können. Dem steht aus Sicht des BGH nicht entgegen, dass in den vorliegenden Fällen bereits 19 bzw. 47 Monate lang der erhöhte Betrag gezahlt wurde. Denn es lägen weder Willenserklärungen vor, die auf das wirksame Zustandekommen einer (zweiseitigen) Vereinbarung über die geforderte Mieterhöhung schließen ließen, noch hätten die Mieterinnen und Mieter mit ihrem Zahlungsverhalten die fragliche Schuld anerkannt. Bei einer (einseitigen) Erhöhungsklärung sei vielmehr klar, dass beide Parteien wechselseitig erkennbar nicht von einer übereinstimmend zu treffenden Abrede ausgingen, so dass weder dem Erhöhungsschreiben noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine entsprechende Erklärungswirkung im Sinne von Angebot und Annahme beigemessen werden könne.