Erheblicher Zahlungsrückstand bei außerordentlicher Kündigung

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Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB kann ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (zusammengerechnet mehr als eine Monatsbruttomiete) im Verzug ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, wie der BGH aktuell bestätigt hat (BGH v. 08.12.21 – VIII ZR 32/20). Wenn der Mieter in einem Monat einen nur geringen Anteil der Miete (in dem dortigen Fall 19 %) nicht zahlt und im Folgemonat die gesamte Miete am Fälligkeitstag nicht geleistet wird, liegt ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung vor.

Hinzukommt, dass ein einmal eingetretener Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzug erst entfällt, wenn der Rückstand vollständig ausgeglichen ist (vgl. z. B. LG Flensburg v. 28.03.2014 - Az.: 1 T 8/14). Das heißt, dass auch nach einer verspäteten Mietzahlung die Kündigung ausgesprochen werden könnte, wenn aus dem Vormonat noch ein Anteil der Miete offen ist, selbst wenn dieser Anteil nur gering ist.

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