Kinder unerwünscht?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob Vermieter bei der Auswahl ihrer Mieter kinderlose Bewerber bevorzugen dürfen. Fakt ist: Viele Eigentümer sorgen sich vor erhöhtem Lärm, stärkerem „Verwohnen“ oder Konflikten im Haus. Studien bestätigen: 71 % der Vermieter bevorzugen Rentnerpaare, 63 % kinderlose Paare – Familien mit Kindern folgen erst auf Platz drei.
Ist das rechtlich zulässig?
Grundsätzlich steht es Vermietern frei, sich für bestimmte Mieter zu entscheiden. Doch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt Grenzen – etwa bei einer sogenannten drittbezogenen Diskriminierung. Wird eine Familie abgelehnt, weil Kinder zur Haushaltsgemeinschaft gehören, kann dies als unzulässige Benachteiligung gewertet werden. Der EuGH erkennt solche Fälle an, wenn das Kind ein sogenanntes „Diskriminierungsmerkmal“ (z. B. Alter) erfüllt – etwa durch das junge Alter – und die Eltern deshalb benachteiligt werden.
Was gilt in der Praxis?
Ein pauschaler Ausschluss von Familien ist rechtlich nicht haltbar. Auch wirtschaftliche Argumente („höherer Verschleiß“, „mehr Lärm“) rechtfertigen keine generelle Ablehnung. Ebenso unzulässig: Fragen in der Mieterselbstauskunft, ob Kinder miteinziehen, wie alt diese sind oder ob Kinder geplant sind. Solche Informationen dürfen verschwiegen oder falsch beantwortet werden, ohne dass der Mietvertrag angefochten werden kann.
Erlaubte Auswahlkriterien?
Zulässig bleiben objektive Kriterien wie Bonität, Anzahl der Personen, die mit einziehen sollen (ohne Angaben zum Alter) oder größere Haustiere (Hunde, Katzen) – solange sie nicht zu mittelbaren Benachteiligungen führen. Wer seine Auswahlentscheidung auf belastbare und sachliche Gründe stützt, ist auf der rechtssicheren Seite.
Unsere Empfehlung
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Für weitere Informationen, welche Auswahlkriterien erlaubt sind und was Sie beachten müssen, empfehlen wir unser Webinar: „Das AGG in der immobilienwirtschaftlichen Praxis“.
