Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis kann in der Teilungserklärung durch Vereinbarung zulässigerweise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümer*innen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer*innen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist. So entschied zumindest kürzlich das AG Bottrop (Urteil vom 08.06.2022 - 20 C
30/21).
Im vorliegenden Fall war die Vertretungsbefugnis laut Teilungserklärung auf „Verwalter, Ehegatten oder Miteigentümer“ beschränkt.
Ein hochbetagter, schwerkranker Eigentümer, der selbst nicht an der Versammlung teilnehmen kann, dürfe sich dennoch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere, wenn aus verschiedenen Vorverfahren gerichtsbekannt ist, dass die Rechtsauffassungen des Klägers von denen der anderen Eigentümer*innen abweichen und die Beeinflussung der Meinungsbildung bei einer Vertretung durch andere Eigentümer*innen oder Verwalter daher wenig Erfolg versprochen hätte.
Die unter Nichtzulassung des Vertreters in der Versammlung gefassten Beschlüsse seien daher für ungültig zu erklären.
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