Die Emissionsangaben im Energieausweis

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Die Emissionsangaben im Energieausweis können zurzeit bestenfalls eine Annäherung an den spezifischen Kohlendioxidausstoß geben. Die Werte sind jedoch nicht deckungsgleich, sondern sie unterscheiden sich.
Ein Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) enthält ohnehin nur einen berechneten Energiebedarf und weist nicht den konkreten heizbezogenen Verbrauch aus.
Doch auch die Emissionswerte eines Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG) eignen sich nicht für eine nahtlose Übertragung. Nicht nur sind die Bezugsflächen andere, auch sind mitunter pauschale Zuschläge für eine vorhandene Raumluftkühlung miteinbezogen. Vor allem aber enthält dieser Ausweis nur witterungsbereinigte Durchschnittswerte, die alle 10 Jahre zu aktualisieren sind, nicht hingegen die aktuellen, raumbezogenen Verbrauchsdaten für den konkreten Abrechnungszeitraum, auf die es für den spezifischen Kohlendioxidausstoß ankäme.
Ein Energieausweis taugt für einen überschlägigen Vergleich von energetischen Gebäudeeigenschaften, eignet sich derzeit aber noch nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostenaufteilung, so heißt es in der Gesetzesbegründung. Deshalb ist in § 10 S. 2 Nr. 3 CO2KostAufG lediglich eine Prüfung für die Zukunft vorgesehen, ob auch eine Kostenaufteilung auf Grundlage von Angaben im Energieausweis zweckmäßig und praktikabel sein könnte.