Digitale Türspione in der WEG-Anlage

Teamplan News

Unzulässiger Überwachungsdruck

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 17.12.2025 (Az. 480 C 6084/25) entschieden: Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen nicht ohne klare Kontrollmöglichkeiten über digitale Türspione in einer WEG beschließen. Wenn Vorgaben dazu fehlen, wie Speicherung, Bildübertragung oder technische Beschränkungen überprüft werden können, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck für die übrigen Eigentümer.

 

Angefochtener Beschluss

In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass jeder Sondereigentümer auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren darf. Die Vorgaben im Beschluss sahen u. a. keine Speicherung, nur kurzzeitige Bildübertragung nach Klingelbetätigung, keine Signalweiterleitung an andere Medien und Erfassung nur des üblichen Türbereichs vor. Konkrete Geräte oder Kontrollmechanismen wurden hingegen nicht festgelegt. Zwei Eigentümer hatten die Geräte bereits eingebaut.

 

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Digitale Türspione wirken schon äußerlich wie Überwachung. Die vereinbarten Vorgaben schützen die Persönlichkeitsrechte der anderen Eigentümer nicht ausreichend, da weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft die Einhaltung überprüfen können. Ohne Kontrollmöglichkeiten sei nicht sicherzustellen, dass Speicher- oder Fernübertragungsverbote tatsächlich umgesetzt werden. 

 

Ältere BGH-Entscheidung nicht anwendbar

Zwar habe der der BGH mit Urteil vom 08.04.2011 (Az. V ZR 210/10) bereits einmal die Zulässigkeit eines nachträglichen Einbaus einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau bestätigt und hielt dabei die bloße Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage für nicht relevant. Diese Entscheidung greife laut AG Hannover vorliegend nicht, da damals die Installation im Gemeinschaftseigentum erfolgte und die Technik von der Verwaltung kontrollierbar war.

 

Praxis-Tipp für Eigentümer

Digitale Türspione im Sondereigentum erfordern klare Regeln und Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft, um Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen. Ohne technische Nachweise oder Prüfvorgaben kann ein Beschluss über deren Einbau schnell unwirksam werden.

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