Erneuerung Rauchwarnmelder ist keine Modernisierung

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Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern regelmäßig eine Modernisierung darstellt, da sie zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB führt und zudem, der Einbau von Rauchwarnmeldern aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Verpflichtung in der Regel auch eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14).

In einem vom BGH aktuell entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin in der Vergangenheit jedoch zunächst gemietete Rauchwarnmelder installiert und die Kosten der Miete im Rahmen der Betriebskosten umgelegt. Einige Jahre später beendete die Vermieterin die Miete der Rauchwarnmelder und baute von ihr gekaufte Rauchwarnmelder ein. Dies sah die Vermieterin als Modernisierungsmaßnahme an und wollte die Kosten der Installation der gekauften Rauchwarnmelder als Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB anteilig mit 8 % umlegen.

Hierzu entschied der BGH, dass die Erneuerung von Rauchwarnmeldern – anders als die erstmalige Installation – dies nicht erfülle. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die bisherigen Rauchwarnmelder gemietet waren und nicht im Eigentum der Vermieterin standen. Für eine Modernisierung komme es allein darauf an, ob sich der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisses auf Dauer verbessert haben. Da sich durch den Einbau hieran nichts geändert habe. Könne daher nicht von einer Modernisierung gesprochen werden (BGH, Urteil vom 24.05.2023 - VIII ZR 213/21).

Hinzu kommt, dass der BGH bereits im vergangenen Jahr entschieden hat, dass die Mietkosten für gemietete Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürfen (BGH, Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20).

Das heißt, wenn wie im vorliegenden aktuellen Fall bei erstmaliger Installation zunächst Rauchwarnmelder gemietet und diese danach durch eigene, gekaufte Rauchwarnmelder ersetzt werden, ist keinerlei Umlage der Installationskosten in irgendeiner Art auf die Mieterinnen und Mieter möglich.

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