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Fehlender Ersatzwohnraum als Härtegrund

schon gewusst

Gemäß § 574 BGB können Mieter gegen eine ordentliche Kündigung Widerspruch erheben und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das Mietverhältnis ist dann fortzusetzen, solange die Härte besteht.

Auch fehlender Ersatzwohnraum kann eine solche Härte darstellen, die gegen eine ordentliche Kündigung eingewandt werden kann. Wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aktuell klarstellte, können Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer solchen Härte nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Eine auf fehlendem Ersatzwohnraum beruhende Härte sei daher nur dann zu berücksichtigten, wenn die Mieter bereits ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um den Eintritt der Härte bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Das erfordere zwingend die Entfaltung von Anmietbemühungen noch vor Ablauf der Kündigungsfrist (LG Berlin, Urteil vom 28.09.2023 - 67 S 101/23).

Damit schließt sich diese Entscheidung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an und stellt sich damit gegen eine frühere Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020, 64 S 160/19).

Mieter dürfen sich daher nicht darauf beschränken, erst im Laufe eines gerichtlichen Räumungsrechtsstreits mit der Wohnungssuche zu beginnen, um im Gerichtsverfahren die Härte belegen zu können, dass eine andere Wohnung nicht zu finden sei und daher Wohnungslosigkeit drohe, wie es in der Praxis in diesen Fällen häufig vorkommt.

Das Argument vieler Mieter, dass man ja vorher nicht wisse, ob die Kündigung wirksam sei und man überhaupt Ersatzwohnraum brauche, greift daher nicht durch. Wenn die Kündigung grundsätzlich wirksam sein sollte, können sich die Mieter jedenfalls nicht mit dem eingewandten Härtefall wehren, wenn Sie zu spät mit der Wohnungssuche begonnen haben.

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