Freie Anbieterwahl beim Bau von E-Ladesäulen

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Mieter*innen können seit dem 01.12.2020 gem. § 554 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, dass die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge geduldet wird. 

Dabei dürfen laut aktueller Entscheidung des LG München die Mieter*innen selbst entscheiden, welches Unternehmen mit der Baumaßnahme beauftragt wird, soweit dies für Vermietende zumutbar ist (LG München I, Urteil vom 23.06.2022 - 31 S 12015/21). 

Im zu entscheidenden Fall waren bislang bereits drei Stellplätze einer Tiefgarage mit Ladesäulen versehen. Sofern mehr als zehn Ladeboxen installiert werden müssen, könnte dies aus technischen Gründen nur durch die Stadtwerke München vorgenommen werden, so dass die Vermieterin in dem Fall nur den Einbau durch die Stadtwerke dulden wollte. Die Kläger wollten aber einen anderen, günstigeren Anbieter beauftragen. Das Gericht gab ihnen Recht. Da es aufgrund der momentanen Anzahl an Ladesäulen aktuell möglich sei, die gewünschte Ladestation zu verwenden, müsse die Vermieterin dies hinnehmen.

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