Das Thema dieser Woche: Kündigung wegen Hausfriedensstörung
In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Hanau wurde festgestellt, dass das Übergießen der Vermieterin mit Wasser, ähnlich der "Ice-Bucket-Challenge", eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Beschl. v. 19.02.2024, Az. 34 C 92/23).
Der Fall betraf eine Mieterin, die zweimal einen Eimer Wasser aus ihrem Fenster in den Hof geschüttet hatte, wodurch ihre Vermieterin, die sich dort aufhielt, komplett durchnässt wurde. Ein Zeuge bestätigte später diesen Vorfall. Aufgrund dieses Verhaltens kündigte die Vermieterin der Mieterin ohne vorherige Abmahnung fristlos und klagte auf Räumung der Wohnung.
Das Gericht urteilte, dass die Handlungen der Mieterin eine fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Schütten eines Eimers Wasser in den Hof stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, das den Hausfrieden und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht störe. In diesem speziellen Fall habe die Mieterin zudem mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Obwohl sie bestritt, ihre Vermieterin absichtlich getroffen zu haben, nahm das Gericht an, dass sie es zumindest billigend in Kauf genommen habe, um die Vermieterin daran zu hindern, ihr Fahrrad umzustellen.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei für die Vermieterin aufgrund der Vorfälle unzumutbar. Das Gericht argumentierte, dass es sich hierbei um strafrechtlich relevante, vorsätzliche tätliche Angriffe und nicht um bloße Bagatellen wie unhöfliches Verhalten handle.
Da die Mieterin weitere ähnliche Aktionen angekündigt hatte, sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Das Gericht entschied, dass bereits ein einzelner Wasserguss eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstelle und eine Abmahnung daher nicht notwendig sei.
Vermieter sollten daher etwaige Störungen des Hausfriedens stets gut dokumentieren. Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter wiederholt und absichtlich gegen den Hausfrieden verstößt. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Mieter sein Verhalten nicht ändern will und weitere Pflichtverletzungen androht. Dieses Urteil zeigt, dass Vermieter das Recht haben, bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Hausfrieden fristlos zu kündigen, um den Hausfrieden und die Sicherheit aller Hausbewohner zu gewährleisten. Mieterinnen und Mieter sollten sich bewusst sein, dass grobe Pflichtverletzungen, wie das absichtliche Überschütten mit Wasser, erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
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