Eigentümer ignoriert marodes Dach
Das Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2025 – 4 K 412/24.NW) stellte klar, dass ein Hauseigentümer für die Kosten einer behördlich angeordneten Dachsicherung aufkommen muss. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens hatte die Maßnahme veranlasst, nachdem der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichende Sicherung vorgenommen hatte.
Behördliche Sicherungsverfügung
Bereits 2021 stellte die Bauaufsicht fest, dass das Dach des betreffenden Gebäudes erhebliche Mängel aufwies: lose und fehlende Ziegel sowie ein herabhängendes Ortgangblech. Der Eigentümer wurde mehrfach aufgefordert, das Dach instand zu setzen. Obwohl er im Mai 2022 erklärte, die Mängel beseitigt zu haben, ergab eine Kontrolle, dass weiterhin Gefahr bestand.
Daraufhin erließ die Behörde eine Sicherungsverfügung gemäß § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), mit der Auflage, das Dach verkehrssicher instand zu setzen. Andernfalls wurde eine Ersatzvornahme angedroht. Der Eigentümer widersprach, bestritt eine Gefahr und verwies auf seine fachliche Qualifikation als Bauingenieur.
Behörde nimmt Ersatz vor
Nachdem im März 2023 herabfallende Dachteile gemeldet wurden, ließ die Bauaufsicht den Gehweg sperren und einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung beauftragen. Die Arbeiten bestätigten den schlechten Zustand des Dachs und die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung. Die Kosten der Maßnahme wurden dem Eigentümer mit Bescheid vom 17.05.2023 in Rechnung gestellt.
Gerichtliche Entscheidung
Das VG Neustadt wies die Klage gegen den Bescheid ab. Die Sicherungsverfügung sei rechtmäßig, verhältnismäßig und ermessensgerecht. Die Bauaufsicht habe nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Dass die Ersatzvornahme erst neun Monate nach der Verfügung erfolgte, sei unerheblich.
Die Kosten der Maßnahme sind vom Eigentümer in voller Höhe zu tragen.
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