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Gesetzlicher Anspruch auf Balkonkraftwerke vs. Denkmalschutz

schon gewusst

Neuer Rechtsanspruch auf Balkonkraftwerke

Am 27.09.2024 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des § 554 BGB bestätigt. Demnach werden die sog. Balkonkraftwerke (im Gesetz: „Steckersolargeräte“) zusätzlich zu den bisherigen privilegierten Maßnahmen (behindertengerechter Umbau, Einbruchschutz und E-Ladesäulen) ergänzt. Damit sind Sie dann künftig verpflichtet, deren Aufstellung und Installation zu genehmigen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

Bislang galt ein entgegenstehender Denkmalschutz noch als Argument im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung, ob eine Maßnahme genehmigt werden muss.

 

Aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz sei eine Stadt aber verpflichtet, dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses die Errichtung eines Solarzauns auf seinem Grundstück zu gestatten. Dies entschied es mit Verweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches dem Ausbau und Betrieb von Solaranlagen ein herausragendes öffentliches Interesse zuschreibt (OVG Koblenz, Urteil vom 15.08.2024 – 1 A 10604/23).

In dem entschiedenen Fall stand das betreffende Wohnhaus seit 1998 unter Denkmalschutz. Der Eigentümer plante entlang der Grundstücksmauer an der Straße einen Solarzaun zu errichten. Dafür stellte er einen Antrag auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die von der Stadt jedoch abgelehnt wurde. In zweiter Instanz erhielt der Eigentümer jedoch Recht: Das OVG verpflichtete die Stadt zur Erteilung der Genehmigung.

Wie das Gericht entschied, unterliege das Vorhaben zwar der Genehmigungspflicht nach dem Denkmalschutzrecht, jedoch überwiege das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien, wie es im EEG verankert sei. Der Gesetzgeber bewertet den Bau solcher Anlagen als von überragendem öffentlichem Interesse und im Dienste der öffentlichen Sicherheit. Das Ziel, das äußere Erscheinungsbild des Denkmals zu bewahren, müsse daher zurückstehen, insbesondere da auf dem Grundstück keine alternative Fläche zur Errichtung der Solaranlage vorhanden sei, die den Denkmalschutz besser berücksichtigen könnte.

Diese Entscheidung könnte daher auch bei der Frage, inwieweit Sie Balkonkraftwerke von Mieter:innen genehmigen und eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für diese erwirken müssen, relevant werden.

 

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