BGH-Entscheidung über bauliche Veränderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Aufstellung eines Gedenksteins im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine unzulässige bauliche Veränderung darstellt (BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 22/24). Die Maßnahme sei mit der Zweckbestimmung eines Ziergartens vereinbar und verursache keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
Klägerin wehrt sich gegen Aufstellung eines Gedenksteins
Die Klägerin wandte sich gegen die Entscheidung der Eigentümerversammlung, einen Gedenkstein im rückwärtigen Gartenteil aufzustellen. Der Garten ist laut Gemeinschaftsordnung als Ziergarten definiert, der zur Schönheit des Grundstücks und der Erholung dient. Der BGH stellte fest, dass ein Gedenkstein, der als künstlerische Skulptur gestaltet ist, diese Zweckbestimmung nicht verletzt. Der Garten bleibe überwiegend bepflanzt und sei trotz des Gedenksteins ein Ort, der zur Erholung dient.
Keine grundlegende Umgestaltung
Das Gericht führte aus, dass die Maßnahme keine grundlegende Umgestaltung des Gartens darstellt. Der Gedenkstein, der weniger als ein Quadratmeter Fläche einnimmt, füge sich in die Gestaltung des Gartens ein und beeinträchtige dessen Charakter als Ziergarten nicht. Der BGH stellte klar, dass bauliche Veränderungen zulässig sind, solange sie mit den spezifischen Vorgaben der Gemeinschaftsordnung übereinstimmen.
Subjektive Ablehnung nicht entscheidend
Die Klägerin argumentierte, der Gedenkstein erinnere an einen Grabstein und trage zu einem „friedhofsähnlichen“ Gesamteindruck bei. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die benachbarte Kirche. Der BGH bewertete dies jedoch als subjektives Empfinden, das für eine unbillige Benachteiligung nicht ausreicht. Maßgeblich sei eine objektive Betrachtung, die keine erhebliche Beeinträchtigung erkennen lasse.
Urteil stärkt Gestaltungsfreiheit
Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossene bauliche Veränderungen hinnehmen müssen, wenn diese den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung entsprechen. Subjektive Empfindungen einzelner Eigentümer genügen nicht, um solche Maßnahmen zu verhindern.
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