Grundsteuerwert: Gericht kippt Einzelbewertung mehrerer Wohnungen

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Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied (Urt. v. 22.4.2026 – 3 K 3059/25), dass mehrere Wohnungen innerhalb eines einheitlichen Wohnungseigentums nicht zwangsläufig jeweils einen eigenen Grundsteuerwert erhalten müssen. Sind mehrere Wohnungen zivilrechtlich Teil eines gemeinsamen Wohnungseigentums mit einem einheitlichen Miteigentumsanteil, können sie eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Das Finanzamt durfte im entschiedenen Fall daher nicht für jede Wohnung einen separaten Grundsteuerwert festsetzen.

 

Hintergrund des Falls

Geklagt hatte eine Wohnungsgesellschaft als Eigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Gebäudes, in dem sich mehrere Wohnungen befanden. Sämtliche Wohnungen gehörten jedoch zu einem einheitlichen Wohnungseigentum und waren mit einem gemeinsamen Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden. Im Rahmen der Grundsteuerreform setzte das Finanzamt dennoch für jede einzelne Wohnung einen eigenen Grundsteuerwert fest und erließ entsprechend mehrere Bescheide. Dagegen legte die Eigentümerin Einspruch ein, da ihrer Auffassung nach das gesamte Wohnungseigentum als wirtschaftliche Einheit zu bewerten sei. Nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Eigentümerin Klage – mit Erfolg. Das Finanzgericht hob den angefochtenen Grundsteuerwertbescheid auf.

 

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