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Hohe Anforderungen bei Verlängerung einer Räumungsfrist wegen Härtefall

schon gewusst

Wenn Mieter zur Räumung verurteilt werden, kann das Gericht im Urteil gemäß eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewähren. Neigt sich eine solche Frist dem Ende, können die zur Räumung verurteilten Mieter gemäß § 721 Abs. 3 ZPO eine Verlängerung der Frist wegen einer ansonsten eintretenden besonderen Härte beantragen. Eine solche Härte kann auch darin liegen, dass den Mietern die Wohnungslosigkeit droht, weil Sie trotz intensiver Bemühungen keinen anderen Wohnraum finden konnten.

In einem aktuell vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall, stellte das Gericht klar, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind (LG Berlin II, Beschluss vom 17.2.2024 – 67 T 108/23).

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Mieters auf Verlängerung der Räumungsfrist mit der Begründung der „gerichtsbekannt angespannten Wohnsituation in Berlin“ stattgegeben. Der Vermieter legte Beschwerde ein.

Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Der pauschale tatrichterliche Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reiche zur verfahrensfehlerfreien Begründung einer Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus. Wie das Landgericht bereits in einer kurz zuvor getroffenen Entscheidung ausgeführt hatte (LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2023 – 67 T 79/23), könne eine gerichtsbekannt angespannte Wohnlage allenfalls eine Beweiserleichterung für den Mieter darstellen, sie befreie den Mieter hingegen nicht davon, Beweise für seine ergebnislos gebliebenen Bemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, vorzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist trägt der Mieter. Er muss also beweisen, dass es ihm nicht möglich war, anderen Wohnraum zu finden und dass er sich umfangreich um solchen bemüht hat. Die bloße Vorlage von Bewerbungsunterlagen erbringt für sich allein jedenfalls keinen hinreichenden Beweis dafür, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Der Mieter muss auch beweisen, dass er sich damit tatsächlich beworben hat.

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