In einem vom Landgericht Koblenz (Urt. v. 24.04.2023 - 4 O 98/21) aktuell entschiedenen Fall war ein Mieter ausgezogen. Für den Umzug nutzte der Mieter auch den im Haus vorhandenen Aufzug. Beim Einstellen von Möbeln in den Aufzug verursachte der Mieter an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer.
Der Vermieter machte hier zur Wiederherstellung des Aufzugs den vollständigen Austausch der Seiten- und Rückwand geltend, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 € (netto) bedeutete. Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlte zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 € und vertrat die Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien. Der Vermieter machte daraufhin die vollen Kosten mit einer Klage geltend. Das Landgericht Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stand für das Gericht fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich sei.
Zum einen sei die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, aus statischen Gründen nicht möglich. Zum anderen seien die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig, auch wenn es sich nur um einen „optischen Mangel“ handele. Grundsätzlich haben Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ebenso sei kein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher.
Zu beachten ist in diesen Fällen jedoch auch, dass Mieterinnen und Mieter Sie auf die Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung verweisen können, wenn die Schäden von der Versicherung abgedeckt sind und die Versicherungsbeiträge als Betriebskosten umgelegt wurden (vgl. AG München, Urt. v. 17.05.2018 - 412 C 24937/17).
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