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Kaution von mehr als einer Jahresmiete bei Gewerbe zulässig

schon gewusst

Während im Wohnraummietrecht gemäß § 551 BGB als Kaution nicht mehr als drei Nettomieten verlangt werden dürfen, gilt diese strenge Regelung im Gewerbemietrecht nicht. So wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass auch höhere Beträge bei Gewerbemietverhältnissen zulässig sind (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.05.2009, Az.: I-10 U 2/09: 5 Mieten; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.10.2004, Az.: 2 U 194/03: 6 Mieten; OLG Brandenburg, Beschluss v. 04.09.2006, Az.: 3 U 78/06: 7 Mieten).

In seiner Entscheidung vom 22.12.2021 hat das OLG Köln (Az: 22 U 13/20) ausgeführt, dass auch eine Kaution von fast 14 Monatsmieten im Gewerberaummietvertrag im Einzelfall zulässig sein kann. 

Zu berücksichtigen sei dabei laut OLG Köln die vereinbarte Dauer des Mietvertrags und die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kaution auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche nach dem Ende des Mietvertrags bis zur Rückgabe des Mietobjekts erfasst (Nutzungsentschädigung, Prozesskosten, Räumungskosten usw.). Vor diesem Hintergrund erscheine die hier mit mehr als 13 Monatsmieten recht hoch angesetzte Kaution als noch gerechtfertigt. Denn gerade bei einem Gewerbemietverhältnis können bei einer fristlosen Kündigung und Streit über deren Berechtigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache zwölf Monate durchaus vergehen; hinzu komme bei einem Zeitmietvertrag der etwaige Kündigungsfolgeschaden bis zu einer Neuvermietung.

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