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Kein Minderungsrecht, wenn Mängelbeseitigung verhindert wird

schon gewusst

Verhindern Mieterinnen und Mieter die Mängelbeseitigung, verlieren sie damit nach ständiger Rechtsprechung ihr Minderungsrecht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mängelbeseitigung ohne die Verweigerung voraussichtlich erfolgt wäre.

Übernehmen Mieterinnen und Mieter die Terminkoordination mit den Handwerkern und melden sich nach einem gescheiterten Termin trotz der Zusage, einen neuen Termin vorzuschlagen, nicht mehr, verhindern sie damit genauso mutwillig die Mängelbeseitigung, so dass das Minderungsrecht dann auch entfällt.

So entschied es das LG Freiburg (Urteil vom 23.02.2022 - 9 S 15/21).

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