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Keine Mietpreisbremse bei nachträglichen Vereinbarungen

schon gewusst

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, für die eine Mietpreisbremse gilt, dürfen Vermieter nur eine Miethöhe bis maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbaren, sofern keine Ausnahme vorliegt wie z. B. bei Neubauten.

Wie der BGH jetzt klargestellt hat, bezieht sich dies jedoch nur auf den Mietvertragsabschluss und findet im laufenden Mietverhältnis insoweit keine Anwendung. Stimmen Mieterinnen und Mieter nach Vertragsabschluss einer Mieterhöhung zu, findet die Mietpreisbremse hierauf daher keine Anwendung. Eine nachträgliche Änderung der Mieterhöhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Mieterinnen und Mieter haben dann nach der Zustimmung keine Möglichkeit, sich auf eine Überhöhung der Miete gemäß §§ §§ 556d ff. BGB zu berufen.

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