Dübellöcher, mieterseits verursachter Schimmel, angehauene Fußleisten, Wohnung verdreckt…
Viele Vermieter denken, dass sie bei der Wohnungsrückgabe dem Mieter noch eine Nachfrist für die Beseitigung solcher Schäden setzen müssen. Dem ist jedoch nicht so, wie der BGH klargestellt hat (Urt. v. 28.02.2017 - VIII ZR 157/17).
Eine Nachfristsetzung ist nur bei nicht korrekt durchgeführten oder unterlassenen Schönheitsreparaturen erforderlich, sofern solche vom Mieter geschuldet sind. Bei Schäden, die nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen und die über eine übliche Abnutzung hinausgehen, können Sie die Wohnung sofort zurücknehmen und die Wiederherstellung selbst beauftragen. Sie haben dabei sogar die Wahl, ob Sie die Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen lassen oder nur Wertersatz in Geld verlangen. Das alles gilt im Übrigen nicht nur bei der Wohnungsrückgabe, sondern auch im laufenden Mietverhältnis.
Weitere interessante Infos zu diesem Thema bekommen Sie in unserem Webinar „Schadensersatz bei Wohnungsrückgabe?“.
