Jahrelange Täuschung über den Tod des Mieters
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.10.2025 – 12 U 52/25) bestätigte die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, nachdem eine Mieterin den Tod ihres Partners jahrelang verschwiegen hatte. Der Verstorbene hatte seine Partnerin in die Wohnung aufgenommen, die nach seinem Tod im Jahr 2019 weder gegenüber den bisherigen Vermietern noch gegenüber dem Makler den Todesfall offenlegte. Erst 2023 übersandte sie den neuen Vermietern eine nachträgliche Erklärung zur Nutzungsüberlassung. Zwischenzeitlich gab die Partnerin vor, der Mieter lebe noch, und versuchte, per WhatsApp und Telefon die Vermieter über den angeblichen Fortbestand des Mietverhältnisses zu täuschen.
Gerichtliche Entscheidungen
Die Vermieter kündigten mit Verweis auf § 563 Abs. 4 BGB innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Zuvor hatte es bereits eine Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlungen gegeben, inklusive einer erneuten verspäteten Zahlung um einen Tag. Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage statt, die Partnerin legte Berufung ein.
Täuschung ist Kündigungsgrund
Die Berufung wurde ohne Erfolg zurückgewiesen. Das KG stellte klar, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, wenn ein Eingetretener das Mietverhältnis unredlich fortführt oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Das mehrjährige Verschweigen des Todes und die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit begründen eine Unzumutbarkeit für den Vermieter. § 563 Abs. 4 BGB zielt darauf ab, den Vermieter vor untragbaren Mietverhältnissen zu schützen. Subjektive Erwägungen des Vermieters sind nicht entscheidend; die Unzumutbarkeit muss auf objektiven, nachweisbaren Anhaltspunkten beruhen.
Praxishinweis
Wenn der ursprüngliche Mieter stirbt, endet der Mietvertrag nicht automatisch - es wird ohne neuen Vertrag weitergeführt. Der Gesetzgeber will Hinterbliebene damit schützen, indem sie im Trauerfall nicht ihre Wohnsituation verlieren. Dennoch besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
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