Klimaanlage: Bauliche Veränderung oder unfaire Benachteiligung?

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Klimaanlage im Penthouse: Wer trägt die Last der baulichen Veränderung?

Ein modernes Split-Klimagerät im Penthouse, das Außengerät auf Dämpfsockeln montiert – so wurde eine bauliche Veränderung im Exposé der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) vorgestellt. Die genehmigte Maßnahme schien für den Eigentümer der Penthouse-Wohnung ein klarer Vorteil zu sein. Doch nicht alle Wohnungseigentümer waren von der Entscheidung überzeugt.

Der Beschluss und die strittige Genehmigung

Im November 2022 erteilte die GdWE dem Eigentümer der Penthouse-Wohnung die Genehmigung für den Einbau einer Klimaanlage. Die Beschlussfassung beinhaltete spezifische Anforderungen an die Installation. Während der Bauherr den Umbau auf eigene Kosten durchführte, gab es jedoch Widerstand von anderen Eigentümern. Diese sahen mögliche Nachteile durch die spätere Nutzung der Klimaanlage – insbesondere den zu erwartenden Schall und die Auswirkungen auf die Wohnqualität in angrenzenden Wohnungen.

Die Klage: Unbillige Benachteiligung oder nicht?

Die Klägerin, eine der betroffenen Wohnungseigentümerinnen, wandte sich gegen den Beschluss und forderte die Aufhebung der Genehmigung. Ihre Argumentation: Die bauliche Veränderung würde sie und andere Eigentümer unbillig benachteiligen. Doch sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen ihre Klage ab. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es nun um die Frage, ob die bauliche Veränderung tatsächlich zu einer unzumutbaren Benachteiligung führen würde.

BGH-Entscheidung

Am 28. März 2025 entschied der BGH (Az.: V ZR 105/24): Die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft war korrekt. Der BGH stellte klar, dass bei der Beurteilung einer „unbilligen Benachteiligung“ nur die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung berücksichtigt werden dürfen – also in diesem Fall die Installation der Klimaanlage und nicht der spätere Gebrauch. Nur wenn die bei der Genehmigung schon eindeutig ersichtlich gewesen wäre, dass es durch den späteren Gebrauch der Anlage zwangsläufig zu unbilligen Benachteiligungen kommen wird, hätte der Beschluss nicht durchgesetzt werden dürfen.

Fazit: Bauliche Veränderungen sorgfältig prüfen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum mit Vorsicht zu betrachten sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei der Genehmigung von Umbauten die möglichen Auswirkungen auf andere Eigentümer genau abwägen und die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten.

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