Eine von einem Mieter im Sozialleistungsbezug vorgenommene Mietminderung führt dazu, dass auch der Anspruch auf Sozialleistungen im entsprechenden Umfang geringer ist, da Jobcenter und Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen haben.
Wenn später in einem wegen der Mängel der Wohnung geführten Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass dem Mieter kein Minderungsrecht in der geltend gemachten Höhe zugestanden hat, und es dadurch zu Nachforderungen kommt, gehören diese dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mietforderung des Vermieters einerseits und der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Übernahme einer Nachzahlung gegenüber einem Jobcenter andererseits können somit auseinanderfallen.
Dies entschied zumindest das LSG Sachsen (Urteil vom 17.03.2022 – L 3 AS 568/21).
Alles was Sie zum Thema "Mieterinnen und Mieter im Sozialleistungsbezug" wissen müssen, erfahren Sie auch in unserem Webinar Neues Bürgergeld, Wohngeldreform & Co.
