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Mieterhöhung wegen Aufzug nur bei echter Verbesserung

schon gewusst

LG Berlin zur Frage einer Gebrauchswertverbesserung

Das LG Berlin entschied in einem Hinweisbeschluss (LG Berlin vom 6.11.2023 – 64 S 123/22), dass der Einbau eines Aufzugs gemäß § 555b Nr. 4 BGB nur dann eine Gebrauchswerterhöhung darstellt, wenn die Wohnung dadurch besser, schneller oder barrierefrei erreichbar wird. Der Aufzug im vorliegenden Fall hielt lediglich in Zwischengeschossen, wodurch die Mieterin weiterhin 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung im 1. Obergeschoss überwinden musste. Sie klagte erfolgreich gegen die Mieterhöhung, die der Vermieter nach der Modernisierung verlangte.

 

Kein objektiver Vorteil für die Mieterin

Der Vermieter argumentierte, dass durch den Aufzug schwere Lasten, wie Einkaufskörbe, einfacher zu transportieren seien. Das LG Berlin wies jedoch darauf hin, dass eine Gebrauchswerterhöhung objektiv spürbar sein muss. Da die Wohnung weder barrierefrei erreichbar ist noch eine relevante Zeitersparnis erzielt wird, konnte kein hinreichender Vorteil festgestellt werden. Insbesondere sei das Erreichen der Wohnung für Gehbehinderte, Rollstuhlnutzer oder Eltern mit Kinderwagen nicht wesentlich erleichtert worden.

 

Erleichterungen nur für Dritte zählen nicht

Zudem stellte das Gericht klar, dass die erleichterte Erreichbarkeit für Besucher oder Nachbarn in höheren Etagen keinen spezifischen Gebrauchsvorteil für die Mieterin der betroffenen Wohnung darstellt. Die Tatsache, dass sie 10 Stufen weniger überwinden muss, sei nicht ausreichend, um eine „bessere Erreichbarkeit“ zu bejahen.

 

Objektive Umstände des Einzelfalls entscheiden

In der Fachliteratur wird diese Sichtweise teilweise kritisch gesehen. Objektiv betrachtet, verbessert ein Aufzug, selbst wenn er nur in Zwischengeschossen hält, die Erreichbarkeit von Wohnungen. Dies gelte besonders, wenn durch den Einbau Treppenstufen eingespart werden. Dennoch betonte das Gericht, dass es stets auf den Einzelfall und objektive Kriterien ankommt, wie die Anzahl der verbleibenden Stufen und die Wohnwertverbesserung für die spezifische Wohnung.

 

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