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Nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel

schon gewusst

In einem vom OLG Frankfurt aktuell entschiedenen Fall ging es um nackte Tatsachen als Mietmangel (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2023 – 2 U 43/22).

Die Gewerbemieterin einer Büroetage machte dabei u. a. Minderung der Miete geltend, weil der Vermieter sich nackt im Hof des Grundstücks sonnte. Der Vermieter bewohnte dabei selbst eine Wohnung in dem Mietobjekt. Bei schönem Wetter legte sich der Vermieter nackt auf eine Sonnenliege im Hof. Dies empfand die Mieterin der Büroetage als anstößig.

Das Gericht entschied hierzu, dass die Verletzung eines rein subjektiven ästhetischen Empfindens nicht ausreiche, um einen Mietmangel zu begründen. Vielmehr müsse eine grob ungehörige Handlung im Sinne des § 118 OWiG vorliegen, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen. Der Vermieter habe hier nicht provozieren wollen. Mangels einer gezielten Einwirkung auf die Mietsache durch den Vermieter läge kein Minderungsgrund vor. Hinzu kam auch, dass der Liegeplatz des Vermieters von der Büroetage der Mieterin aus nur dann sichtbar war, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugte. Dies stehe einer gezielten Einwirkung ebenfalls entgegen.

Auch wenn Sie sich vermutlich eher selten nackt in einen Innenhof Ihrer Mietobjekte legen, dürfte sich der Fall jedoch auch auf nachbarschaftliche Streitigkeiten im Mietobjekt übertragen lassen. Wenn eine Mietpartei sich auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse nackt sonnt, dürfte dies also kein Beschwerdegrund für andere im Haus sein, jedenfalls wenn diese nicht ohne weiteres einsehbar sind. Wenn jedoch nackt durchs Treppenhaus gelaufen oder sich direkt vor die Fenster der Nachbarwohnungen platziert wird, könnte dies hingegen anders zu werten sein. Am Ende wird eine solche Situation immer im Einzelfall zu würdigen sein. So wurde in einem anderen Fall schon einmal entschieden, dass eine Störung des Hausfriedens nicht vorliege, wenn sich eine Mieterin im Garten nackt sonnt, auch wenn die Nachbarn hieran Anstoß nehmen (AG Merzig, Urteil vom 05.08.2005 - 23 C 1282/04). Bei sexuellen Handlungen auf dem Balkon dürfte die Grenze zum „grob ungehörigen Verhalten“ jedoch überschritten sein (AG Bonn, Urteil vom 17.05.2006 – 8 C 209/05).

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