Pflicht-Korrektur bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung

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Für die ordnungsgemäße formelle Abrechnung der Betriebskosten genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils der Mieterinnen und Mieter sowie der Abzug der Vorauszahlungen.

Wenn dies nicht erfüllt ist, bleiben Vermietende verpflichtet, eine formell korrekte Abrechnung vorzulegen.

Bei inhaltlichen Fehlern bestehe hingegen regelmäßig keine Pflicht eine neue korrekte Abrechnung vorzulegen, wenn die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar ist (LG Kiel, Urteil vom 12.07.2019, Az. 13 O 63/19) bzw. es für Mieterinnen und Mieter möglich ist, die Abrechnung selbst mittels eines Taschenrechners zu korrigieren (LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2010, Az. 9 S 65/09).

Laut einer aktuellen Entscheidung des LG Krefeld, können Mieterinnen und Mieter aber dennoch eine korrigierte Abrechnung verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Ein solches berechtigtes Interesse könne darin liegen, dass die Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Bezuges von Sozialleistungen als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger (Jobcenter/Sozialamt) vorgelegt werden müsse (LG Krefeld, Urteil vom 04.01.2023, Az. 2 S 11/22).

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