Vermieter wehrt sich gegen bauliche Veränderungen
In einem aktuellen Beschluss (BGH, Beschl. v. 24.09.2024 – VIII ZR 234/23) klärt der Bundesgerichtshof, wie der Wert der Beschwerde bei baulichen Veränderungen durch Mieter zu bemessen ist. Im konkreten Fall ging es um den Einbau eines Treppenlifts und eines barrierefreien Badezimmers in einem Münchener Altbau. Die Mieter forderten von ihrem Vermieter die Zustimmung zu den Maßnahmen, um für ihren querschnittsgelähmten Sohn behindertengerechte Wohnverhältnisse zu schaffen.
Der Vermieter wehrte sich dagegen und legte nach zwei verlorenen Instanzen eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er machte eine Wertminderung der Immobilie und eine Beschwerde über 20.000 EUR geltend. Der BGH wies die Beschwerde jedoch ab, da die maßgeblichen Rückbaukosten bei lediglich rund 13.000 EUR liegen und somit die gesetzliche Wertgrenze für eine Revision nicht erreicht wird.
Treppenlift: Optische Beeinträchtigung und Geräuschemission unerheblich
Der Einbau eines Treppenlifts in das historische, nicht denkmalgeschützte Treppenhaus des Mietshauses war Gegenstand des Verfahrens. Der Vermieter argumentierte, der Treppenlift beeinträchtige das Erscheinungsbild erheblich und verursache Lärmbelastungen von bis zu 70 dB. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Aspekte keine signifikante Wertminderung der Immobilie begründen. Entscheidend sei vielmehr der zu erwartende Kostenaufwand für den Rückbau des Lifts, der bei etwa 3.000 EUR liege.
Barrierefreies Bad: Keine Wertminderung durch Umbau
Auch der Umbau des Badezimmers zu einem barrierefreien Bad führt nach Ansicht des BGH nicht zu einer Wertminderung der Immobilie. Vielmehr sei das neue Bad eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Wohnung, die bei Einzug der Mieter 1992 über kein Badezimmer verfügte. Der zu erwartende Rückbauaufwand wird auf rund 9.400 EUR beziffert.
Keine ausreichende Darlegung der Beschwerde durch den Vermieter
Der Vermieter konnte keine weitergehenden Nachteile glaubhaft machen, die eine höhere Beschwerde rechtfertigen würden. Die Argumentation, der Treppenlift verhindere den geplanten Umbau eines Lagerraums im Souterrain, wurde als unzureichend bewertet. Auch der Verweis auf mögliche zukünftige Mieteinbußen durch das Fehlen einer Badewanne im barrierefreien Bad überzeugte den Senat nicht.
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