Wenn Wohnungseigentümer:innen per einstweiliger Verfügung zu Unrecht die Aussetzung eines Beschlusses erwirken, müssen sie den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Seit der WEG-Reform steht der Ersatzanspruch unmittelbar der Gemeinschaft zu. So entschied es aktuell der BGH.
In dem entschiedenen Fall hatte in 2015 (noch unter Geltung des alten WEG-Rechts) eine Wohnungseigentümerin eine einstweilige Verfügung gegen die übrigen Eigentümer:innen erwirkt, um sich gegen eine beschlossene Baumaßnahme zu wehren. Mit der gerichtlichen Verfügung wurde ein von der Eigentümergemeinschaft abgestimmter Sanierungsbeschluss ausgesetzt und ein vorläufiger Baustopp angeordnet wurde. Die einstweilige Verfügung wurde dann später vom zuständigen Amtsgericht wieder aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass keine Aussicht bestand, sich gegen die Baumaßnahme zu wehren. Dies wurde vom Landgericht in zweiter Instanz auch bestätigt.
Die beauftragten Unternehmen führten die beschlossenen Arbeiten schließlich durch und stellten der Eigentümergemeinschaft wegen der Verzögerung Mehrkosten von 11.200 Euro in Rechnung, die die Gemeinschaft auch zahlte.
Die Wohnungseigentümer:innen klagten gegen die Eigentümerin, die die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, auf Erstattung der gezahlten Mehrkosten an die Gemeinschaft.
Der Anspruch auf Erstattung der verzögerungsbedingten Mehrkosten beruht auf § 945 ZPO. Danach muss diejenige Person, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die sich als von Anfang an unberechtigt herausstellt, dem Gegner den Schaden erstatten, der durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
Unter der Geltung des bisherigen Rechts waren die Wohnungseigentümer:innen Inhaber eines Anspruchs aus § 945 ZPO. Dies beruht darauf, dass ein Antrag, mit dem jemand die vorläufige Aussetzung eines Beschlusses per einstweiliger Verfügung erstrebte, ebenso wie eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer:innen zu richten war.
Seit der WEG-Reform sind Anfechtungsklagen nun nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer:innen, sondern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Deshalb ist eine gegen die Umsetzung eines Beschlusses abzielende einstweilige Verfügung nun ebenso gegen die Gemeinschaft zu richten. Damit ist die Gemeinschaft auch selbst Inhaberin eines Ersatzanspruchs aus § 945 ZPO.
(BGH, Urteil vom 21.04.2023, V ZR 86/22)
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