Schimmel nach Fenstertausch: Wer trägt die Verantwortung?
Nach dem Austausch alter, undichter Fenster trat in einer Mietwohnung Schimmel auf. Die Mieterin machte den Vermieter dafür verantwortlich und forderte sowohl die Beseitigung des Schadens als auch eine Mietminderung. Ihre Argumentation: Die neuen Fenster hätten die natürliche Luftzirkulation verändert und dadurch die Feuchtigkeitsprobleme verursacht.
Hinweispflicht des Vermieters erfüllt
Die Mieterin bewohnte die Wohnung seit 1991, neue Fenster wurden 2001 eingebaut. Bereits 2010 trat Schimmel auf. Die Vermieterin wies die Mieterin darauf hin, dass verstärktes Lüften erforderlich sei. 2019 kam es erneut zu Schimmelbildung im Bad und Kinderzimmer. Die Miete wurde daraufhin unter Vorbehalt gezahlt.
Das Amtsgericht Landshut war in erster Instanz der Ansicht, dass der Schimmel im Kinderzimmer nicht auf falsches Lüften zurückzuführen sei. Im Bad hingegen sei das Problem auf ein nicht sachgemäßes Nutzungsverhalten – wie stehendes Duschen ohne ausreichenden Spritzschutz – zurückzuführen.
Lüftungsverhalten entscheidend
Die Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur kompletten Abweisung der Klage der Mieterin. Das Gericht stellte klar: Eine Querlüftung, bei der gegenüberliegende Fenster geöffnet werden, erhöht die Luftwechselrate um das 100-Fache und reduziert die erforderlichen Lüftungszeiten erheblich. Da diese Möglichkeit bestand und die Mieterin bereits 2010 auf die Notwendigkeit verstärkten Lüftens hingewiesen wurde, trifft die Vermieterin keine Schuld.
Querlüften statt Schimmel – Vermieter trifft keine Pflicht zur Beseitigung
Das Landgericht Landshut (LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 – 15 S 339/23) entschied, dass ein Vermieter nicht für Schimmelbildung haftet, wenn diese auf unzureichendes Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Nach dem Austausch undichter Fenster reichte das bisherige Lüftungsverhalten nicht mehr aus, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Dies gilt aber nur, wenn die Vermieterin zuvor darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der neuen Fenster ein geändertes Heiz- und Lüftungsverhalten erforderlich ist. Dies sei hier mit dem Hinweis der Vermieterin auf die Notwendigkeit eines „vermehrten, richtigen Lüftens“ gegeben gewesen.
Ein Mietmangel lag hier daher nicht vor, da die Mieterin ihr Lüftungsverhalten hätte anpassen müssen. Die Klage auf Beseitigung des Schimmels und Mietminderung wurde abgewiesen.
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