Mieterwechsel durch Scheidung

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Wenn das Liebesglück unter Mietern einmal am Ende ist, kann sich das rechtlich auch auf das Mietverhältnis auswirken. Im Falle der Scheidung kann z. B. ein Ehegatte gemäß § 1568a Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm/ihr die Ehewohnung überlassen wird, wenn ein überwiegendes Interesse vorliegt. Diese Entscheidung trifft im Streitfall das Familiengericht.

Dies hat zur Folge, dass mit Rechtskraft der Scheidung das Mietverhältnis allein mit diesem Ehegatten fortgesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte, dem die Wohnung zugesprochen wird, bislang nicht Mietvertragspartei war. So kann es zu einem für den Vermieter ungewollten Mieterwechsel kommen. Dagegen wehren kann er sich nur unter besonders schwerwiegenden Umständen. Auch Genossenschaften können sich nicht auf die fehlende Mitgliedschaft berufen, sondern müssen der/dem neuen Mieter*in zunächst eine Mitgliedschaft anbieten.

Mehr zu den verschiedenen Fällen eines „aufgezwungenen Mieterwechsels“ erfahren Sie in unserem Webinar "Mieterwechsel: Abnahme, Schönheit, Schaden & Co.".