Viele Gerichte vertraten bislang, dass das reine Entfernen von Pflanzen, insbesondere eine Baumfällung, nicht zu den Betriebskosten gehöre, weil es mangels Regelmäßigkeit keine „laufenden“ Kosten seien, weil der Vermieter bei der Fällung eines morschen Baumes lediglich seine Verkehrssicherungspflichten erfülle oder weil vom reinen Entfernen im Gesetz keine Rede sei, sondern nur von „erneuern“.
Hier hat der BGH nun für Klarheit gesorgt (Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 107/20): Die Kosten dürfen umgelegt werden! Das Entfernen eines Baums gehört zur Gartenpflege und auch ein mehrjähriger Turnus reicht aus, um von „laufenden“ Kosten auszugehen. Dies sei für Mieter auch vorhersehbar. Die hohen Kosten stehen einer Umlagefähigkeit nicht entgegen.
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