Im Rahmen eines Wohnungsmietvertrages ist nicht nur die Nutzung der Wohnung Vertragsgegenstand. Dazu gehört auch, dass die Mitbenutzung des Treppenhauses ebenso mitumfasst ist. Was eine Mitbenutzung darstellt, wird jedoch von Mietern und Mieterinnen teils sehr unterschiedlich ausgelegt.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten dienen, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen und diese zu verlassen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
So hat es zuletzt auch das Amtsgericht Frankfurt/Main noch einmal klargestellt (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21).
In dem streitigen Fall hatte eine Familie mit Kindern ständig Schuhe vor der Wohnungseingangstür im Treppenhaus abgestellt. Dies wurde abgemahnt und es wurde verlangt, die Schuhe zu beseitigen. Da das Verhalten dennoch fortgesetzt wurde, wurde schließlich Klage erhoben, die vor der Wohnungstür der gemieteten Wohnung abgestellten Schuhe zu entfernen und das (zukünftige) Abstellen von Schuhen im Treppenhaus zu unterlassen. Das Gericht gab der Klage statt.
Es liege ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, der nach erfolgloser Abmahnung zur Klage berechtigt (§ 541 BGB).
Vorliegend sah auch die durch den Mietvertrag einbezogene Hausordnung vor, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt ist. Dieses Verbot ist aus Gründen des Brandschutzes erforderlich, weil Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten sind. Vorliegend war somit sogar zwischen den Parteien eindeutig vertraglich geregelt, dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen darf. Aber auch unabhängig von einem ausdrücklichen vertraglichen Verbot gilt, dass das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art - und so auch Schuhe - in diesem Bereich nicht von der zweckgebundenen Nutzung umfasst ist und nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.
Auch einer Familie mit Kindern muss es möglich sein, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus auszubreiten, so das Gericht.
Eine Ausnahme macht der BGH jedoch bei Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen. Diese dürfen im Treppenhaus an geeigneter Stelle abgestellt werden, wenn die Mietvertragspartei darauf angewiesen ist und die Größe des Treppenhauses das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 - V ZR 46/06).
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