Wird über eine Jahresabrechnung und die sich daraus ergebenden Abrechnungsspitzen beschlossen und diese nicht angefochten, wird sie rechtskräftig und ist so umzusetzen. Die Abrechnungsspitzen können von den Eigentümern eingefordert werden.
Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über abweichende Kostenverteilung später jedoch rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet. Es kann dann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen. Über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung dann neu zu beschließen.
So hat es zuletzt der BGH entschieden (BGH, Urteil vom Urteil vom 16.06.2023 - V ZR 251/21).
Die Entscheidung erging noch zum alten WEG-Recht. Sie ist aber auch für das neue Recht relevant.
Der BGH bestätigt, dass Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen grundsätzlich mit der Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) geltend zu machen sind. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Beiträgen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wirksam und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers. Dies setzt sich auch auf Beschlüsse fort, die zwischenzeitlich getroffen werden, auch wenn diese z. B. dem angegriffenen und später für ungültig erklärten Kostenverteilungsschlüssel zugrunde legen. Aus dem Urteil folgt, dass diese weiteren Beschlüsse nicht zwangsläufig auch angegriffen werden müssen. Auch wenn sie in Bestandskraft erwachsen, kann die Eigentümergemeinschaft sich eine daraus ergebene Zahlungspflicht einzelner Wohnungseigentümer nicht durchsetzen, wenn sie gleichzeitig dazu verpflichtet ist, einen neuen Beschluss zu fassen.