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Sterben in der Wohnung erlaubt

schon gewusst

Es kommt leider vor, dass bei allein lebenden, verstorbenen Mieter*innen die Leiche in der Wohnung nicht sofort, sondern erst nach Tagen entdeckt wird, was durch die Verwesungsprozesse zu Verunreinigungen, Gestank, Ungezieferbefall bis hin zu Substanzschädigungen in der Wohnung führen kann.

In diesem Zusammenhang fragen sich Vermieter*innen oft, wer für diese Schäden aufkommt und ob die vorhandene Kaution für die Beseitigung dieser Schäden verwendet werden darf.

Wenn der Mieter in der Wohnung verstirbt, stellt dies keine Pflichtverletzung im Mietverhältnis dar, so dass dem Vermieter daraus auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu stehen.

Dies musste auch eine Vermieterin in einem aktuell vom LG Berlin zu entscheidenden Fall erfahren, als diese die Auszahlung der Kaution an die Erben wegen der erheblichen Kosten der Schadensbeseitigung verweigerte, die durch das späte Entdecken der Leiche notwendig wurden. Das Gericht führte aus, dass der Tod eines Mieters ein außerhalb des vertraglichen Pflichtengefüges liegendes Ereignis sei (LG Berlin, Beschluss vom 05.10.2021 – 66 S 7/21). Andere Gerichte urteilten schon mit gleichem Ergebnis, dass das Sterben in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre.

Demnach könne der Tod niemals eine schuldhafte Pflichtverletzung nach den Maßstäben des § 280 Abs. 1 BGB darstellen, so dass auch keine Ansprüche gegen die Erben als Rechtsnachfolger bestehen.

Dies gelte sogar dann, wenn der Mieter in der Wohnung Selbstmord begangen hat (VerfG Bbg, Beschluss vom 15.06.2017 - VfGBbg 67/16).

Folglich bleibt ein Vermieter leider grundsätzlich auf den Kosten sitzen, die durch eine zu spät entdeckte Leiche verursacht werden.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Seminar „Der Tod, der Vermieter & das Nachlassgericht.