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Teilüberlassung einer Einzimmerwohnung möglich

schon gewusst

Mieter können nach § 553 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen Vermieter haben, wenn sie einen Teil der Wohnung untervermieten wollen und einen Teil weiter selbst nutzen. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung besteht hingegen kein Anspruch auf Zustimmung.

Im vergangenen Jahr entschied das Landgericht Berlin, dass auch bei einer Einzimmerwohnung eine teilweise Untervermietung und damit Anspruch auf Zustimmung möglich sei (LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22).

Der Kläger machte in dem Fall geltend, dass er im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2022 im Ausland arbeiten und währenddessen die Wohnung untervermieten wolle. Seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände seien im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode, ferner in einem 1x1 m großen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich am Ende des Flurs der Wohnung gelagert. Er blieb auch weiter im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung.

Nach dem Landgericht Berlin sei hier ein hinreichendes Überlassungskonzept vorhanden, wonach die Wohnung nicht vollständig zum Gebrauch überlassen werde. Es genüge, wenn der Mieter einen Bereich in der Wohnung behalte, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert, erst recht, wenn zudem noch ein Schlüssel im Besitz bleibe.

Dieser Fall ging in die Revision vor den BGH und dieser hat die Ansicht des Landgerichts Berlin nun bestätigt.

Der BGH führt hierzu aus, dass es keinen Unterschied zwischen einer Mehr- und einer Einzimmerwohnung geben kann, denn § 553 Abs. 1 BGB sei darauf ausgerichtet, dem Mieter den Wohnraum möglichst zu erhalten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine Überlassung bei Einzimmerwohnungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets als eine solche des „ganzen Mietraums“ angesehen und eine teilweise Überlassung einer solchen Wohnung verhindert werden sollte.

Mieter müssten aber darauf achten, dem Vermieter im Rahmen ihrer Gestattungsanfrage ein Nutzungskonzept für den Zeitraum vorzulegen, in dem sie untervermieten möchten. Hieraus muss sich ergeben, wer welchen Teil der Wohnung nutzen wird, wobei die Lagerung von Gegenständen in bestimmten Teilen der Wohnung als Nutzung für den Hauptmieter ausreiche.

Solange der Mieter seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt, erscheint daher fast immer eine „Teilüberlassung“ möglich.

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