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Untervermietung an Flüchtlinge

schon gewusst

Zuletzt hatte das Amtsgericht München entschieden, dass die Untervermietung an Flüchtlinge aus humanitären Gründen keinen Anspruch auf die vermieterseitige Zustimmung begründe. Ein berechtigtes Interesse müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrages in einem Zusammenhang stehen und geänderte Umstände des Mieters selbst betreffen und nicht Umstände von dritten Personen, wie z.B. Flüchtlingen (AG München, Urteil vom 20.12.2022 - 411 C 10539/22).

Nun entschied das Landgericht Berlin das genaue Gegenteil (LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 - 65 S 39/23). In dem Fall fragte eine Mieterin ihre Vermieterin, ob sie eine geflüchtete Frau als Untermieterin aufnehmen dürfe. Grundsätzlich hatte die Vermieterin damit kein Problem. Sie wollte aber bei dieser Gelegenheit auch den Mietvertrag anpassen. Nachdem die Mieterin die von der Vermieterin angedachte Umstellung auf eine Indexmiete nicht akzeptierte, verweigerte die Vermieterin die Zustimmung und die Mieterin klagte.

Während die Vermieterin noch in der erstens Instanz gewann, hat das Landgericht Berlin in der Berufung der Klage auf Zustimmung zur Untervermietung stattgegeben. Es betont, dass der BGH schon in einer Grundsatzentscheidung von 1984 die Bedeutung der Grundrechte für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "berechtigten Interesses" herausgestellt habe. Das Grundgesetz sei aus der Erfahrung und dem Leid von zwei Weltkriegen mit "gigantischen Flüchtlingsströmen" entstanden. Schon deshalb falle die Aufnahme eines geflüchteten Menschen in den Schutzbereich der hier maßgeblichen Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Wunsch, aus humanitären Gründen eine geflüchtete Frau aus der Ukraine aufzunehmen, begründet daher laut Landgericht Berlin ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Das persönliche Interesse des Mieters ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus den „eigenen höchstpersönlichen ethischen Grundüberzeugungen" der Mieterin als Grundlage der Untervermietung. Gerade in der eigenen Wohnung dürfe man sein Leben nach diesen Überzeugungen ausrichten.

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