Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Einsicht in die einer Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Belege, um die Abrechnung prüfen zu können.
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt laut AG Köln für sich allein nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
Solange den anfechtenden Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft aber im Klageverfahren über die Beschlussanfechtung die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen (AG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 215 C 48/22).
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