Vorsicht bei der Kautionsabrechnung

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Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht Mieter:innnen ein Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution erst zu, wenn über die Kaution vermieterseits abgerechnet wurde.

Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann aber laut BGH auch durch schlüssiges Verhalten der Vermieter:innen, etwa durch eine erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden.

Durch Abrechnung, Aufrechnungserklärung oder Schadensersatzklage bringen Vermieter:innen, die einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt haben, für Mieter:innen erkennbar zum Ausdruck, dass sich das Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt (BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17).

Das heißt, dass eine Erklärung zur Kaution oder etwaigen Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses von der Rechtsprechung grundsätzlich als abschließend angesehen wird und alle nicht erwähnten Ansprüche danach im Zweifelsfall ausgeschlossen sind, sofern nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass noch weitere Ansprüche vorbehalten bleiben.

Daher sollte vorsichtshalber immer ein entsprechender Vorbehalt erklärt werden, solange sich Vermieter:innen nicht ganz sicher sind, dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.

Mehr dazu in unserem Webinar: „Die Kautions-Fragen - Anlegen, Aufrechnen, Abrechnen“.