Wartungskosten Rauchwarnmelder und Müllkontrolle

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Nachdem der BGH in diesem Jahr entschieden hatte, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürfen (BGH, Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20) hat der BGH nun in einer aktuellen Entscheidung erstmals ausdrücklich klargestellt, dass die Wartungskosten für Rauchwarnmelder als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden können (BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21). Dies setzt aber immer voraus, dass die Kosten, die als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden sollen, im Einzelnen konkret im Mietvertrag bezeichnet sind. Es fehle sonst an der notwendigen Bestimmtheit der Abrede, da Mieterinnen und Mieter sonst nicht erkennen können, welche zusätzlichen Kosten auf sie zukommen können. 

In dem vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall war im Mietvertrag eine Regelung enthalten, die die „Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen“ vorsah. Dies war hinreichend konkret und ermögliche laut BGH auch die Umlage der Wartungskosten für Rauchwarnmelder.

Offengelassen hat der BGH hier jedoch die ebenfalls umstrittene Frage, ob Vermietende nach Vertragsabschluss neu entstandene „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV aufgrund einer sogenannten Neukostenklausel auf die Mieterinnen und Mieter umlegen können.

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