Wechsel von WG-Mitgliedern in der Regel zustimmungsbedürftig

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In einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 27.04.2022 (VIII ZR 304/21) ging es um die Frage, ob die Mieter*innen einer Wohngemeinschaft berechtigt sind, einzelne Mieter*innen auszutauschen.

Der BGH stellt fest, dass ein solches Recht in Betracht komme, wenn die Vertragsauslegung ergäbe, dass die Vertragsparteien dies bei Abschluss so gewollt hätten.
Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrages mit mehreren Mieter*innen, die eine Wohngemeinschaft bilden, könne jedoch nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden.
Es brauche dafür besondere Anhaltspunkte, z. B. wenn die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Menschen ergeben kann. Das kann bei der Vermietung an Studierende, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.  

Die Auslegung für ein Austauschrecht kann - so erläutert der BGH - jedoch nur dann Bestand haben, wenn auch Vermieter*innen ein Interesse daran haben, dass die Mieter*innen bei einem Auszugswunsch jeweils selbstständig für Ersatz sorgen und sich um die Abwicklung kümmern. Dieses Interesse besteht aber nicht ohne weiteres und kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zu Grunde gelegt werden, da ein solches Wechselrecht für Vermieter*innen im Vergleich zur gesetzlichen Lage erhebliche Nachteile hat.

Stimmt der Vermieter ein- bis zweimal einem Mieteraustausch zu, so wird damit noch keine langjährige Übung der Vertragsparteien begründet, die ein Austauschrecht auch für die Zukunft hergibt.

Mehr zum Thema Wohngemeinschaften und Untervermietung erfahren Sie in unseren Webinaren „Alltags-Ärger mit dem Mieter" oder „Full House – Hochbetrieb in der Wohnung“.