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Wer zählt zu den „Familienangehörigen“ bei Eigenbedarf?

schon gewusst

Das Gesetz sieht in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB u.a. vor, dass ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann, wenn Vermieter:innen die Wohnung für Familienangehörige benötigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, was unter dem Begriff "Familienangehörige" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23). Der Begriff sei laut BGH klar definiert. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Personen, die aufgrund ihrer engen familiären Beziehung ein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO oder § 52 StPO haben.

 

Zu den Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Sinne gehören:

 

  • Verlobte
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Ehegatten sowie deren (Ur-)Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel (auch wenn die Ehe inzwischen geschieden ist)
  • (Ur-)Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, (Ur-)Enkel sowie deren Ehegatten (auch wenn die Ehe inzwischen geschieden ist)
  • Onkel, Tanten, Neffen, Nichten

 

Entferntere Verwandte, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall z.B. Cousins, zählen daher nicht zu den "Familienangehörigen" im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, selbst wenn eine persönliche Nähe oder enge Beziehung besteht. Der BGH betont, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Familienangehörigen" im Rahmen der Eigenbedarfskündigung bewusst auf einen Personenkreis beschränkt hat, der aufgrund familiärer Bindungen eine besondere soziale Nähe und Solidarität aufweise.

 

Enge persönliche Beziehung irrelevant

 

Der Gesetzgeber hat hierbei die familiäre Nähe als objektives Kriterium gewählt, das sich nach dem Grad der Verwandtschaft richtet. Somit kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Beziehung zwischen Verwandten sehr eng ist, um den Status eines "Familienangehörigen" nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erlangen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis nicht in den Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechts fällt.

Auch wenn es nicht unbedingt einleuchten mag, warum die Großeltern des geschiedenen Ehegatten zu den Familienangehörigen in diesem Sinne zählen sollen, ein Cousin aber nicht, so ist die gesetzliche Aufzählung jedenfalls abschließend und auf diese stellt der BGH ab.

 

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