Aktuell berichten viele Vermietende von vermehrten Schimmelfällen in Wohnungen. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass in den Wohnungen wegen der Energiekrise weniger geheizt wurde. Mieterseits wird zur Rechtfertigung gern darauf verwiesen, dass von der Politik ausdrücklich gefordert worden sei, Energie einzusparen und weniger zu heizen.
Dies entbindet jedoch nicht davon, in der Wohnung ausreichend zu lüften und zu heizen. Dies ergibt sich auch aus § 3 EnSikuMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen). Darin ist geregelt, dass mietvertragliche Regelung, die eine Mindesttemperatur in Wohnungen durch entsprechende Beheizung vorschreiben, aktuell keine Anwendung finden. Die Pflicht, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen, bleibt davon laut Verordnung aber ausdrücklich unberührt.
Es bleibt also dabei, dass Mieterinnen und Mieter ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten zu erfüllen haben, dessen Umfang sich nach dem Einzelfall richtet, insbesondere nach deren Nutzungsverhalten und dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes (BGH, Urteil vom 05.12.2018, Az. VIII ZR 271/17).