Die moderne Welt bringt moderne Arbeitsformen mit sich. Ein neuer Trend ist „Workation“, eine Mischform aus Arbeit und Urlaub. Dabei fährt man einen Urlaubsort, arbeitet von dort im sog. „Mobile Office“ und genießt ansonsten die Freizeit.
Auch im Mietrecht haben sich inzwischen die Gerichte mit diesem Thema zu beschäftigen, nämlich ob „Workation“ ein berechtigtes Interesse darstellt, einen Teil der Wohnung für die Zeit der Abwesenheit unterzuvermieten.
Das Landgericht Berlin entschied hierzu aktuell, dass eine mehrmonatige „Workation“ ein berechtigtes Interesse eines Wohnungsmieters an der vorübergehenden anteiligen Untervermietung der Wohnung im Sinne des § 553 BGB begründen (LG Berlin, Beschluss vom 22.06.2023 – 64 S 280/22).
Die Tatsache, dass der Mieter die Home-Office-Tätigkeit auch von zu Hause aus ausführen könnte und es keine zwingenden beruflichen Gründe für den Auslandsaufenthalt gibt, stehe dem nicht entgegen.
Der Mieter dürfe sich aber nicht darauf beschränken, sein Interesse an der Untervermietung bloß abstrakt zu formulieren, sondern müsse seine Pläne konkret darlegen. Abstrakte Aussagen wie „wirtschaftliche Gründe (doppelte Haushaltsführung)“ wegen „Abwesenheit vom Wohnort“ reichten nicht aus.
Bei einer teilweisen Untervermietung müssen Mieter grundsätzlich konkret darlegen, in welchem Umfang, welche Teile der Wohnung, an welche Untermieter überlassen werden sollen, damit der Vermieter auch prüfen kann, ob der Untervermietung zugestimmt werden muss.
Insbesondere wurde es auch zum Nachteil des Mieters ausgelegt, dass er es in dem vorliegenden Fall in der Vergangenheit hinter dem Rücken der Vermieterin bereits unternommen hatte, die Wohnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt und für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete sowie über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monate zu vermieten. Insofern wog die Darlegungs- und Beweislast des Mieters in dem Falle umso schwerer.
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