Zimmerweise Vermietung, volle Rechnung

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Wer haftet bei Energielieferungen in „Zwangs-WG“?

Der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 11.02.2025 und 15.04.2025 – VIII ZR 300/23) stellte klar: Wird eine Wohnung zimmerweise vermietet und fehlt eine separate Verbrauchserfassung, haftet der Vermieter für die Energiekosten. Entscheidend ist, an wen sich das konkludente Vertragsangebot des Energieversorgers durch Entnahme der Leistung richtet.

 

Hintergrund des Falls

Die Vermieterin hatte eine Wohnung in einzelne Zimmer aufgeteilt und diese separat an verschiedene Personen vermietet. Küche und Bad standen allen Mietern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für Strom und Gas gab es jedoch nur einen gemeinsamen Zähler für die gesamte Wohnung. Einen schriftlichen Liefervertrag mit dem Energieversorger hatte die Vermieterin nicht abgeschlossen. Als das Energieunternehmen Zahlung für die Energielieferung verlangte, verwies die Vermieterin auf die Mieter als vermeintliche Vertragspartner. Diese hätten schließlich den Energieverbrauch verursacht.

 

Gerichtliche Entscheidung

Der BGH sah dies anders. Zwar nutzen allein die Mieter die Energie, doch aufgrund des fehlenden, separaten Zählers kann der Verbrauch nicht einzelnen Personen zugeordnet werden. Der Energieversorger konnte deshalb auch keinen individuellen Vertrag mit den einzelnen Mietern schließen. Stattdessen sei durch die Energielieferung ein konkludentes Vertragsverhältnis mit der Vermieterin entstanden – sie allein sei Vertragspartnerin und damit zahlungspflichtig. Dass die einzelnen Mieter kein Interesse daran haben, jeweils für den Gesamtverbrauch einzustehen, unterstreiche die sachliche Zuordnung des Vertrags zur Vermieterin. Etwas anderes gilt laut BGH nur, wenn die gesamte Wohnung an einen oder mehrere Mieter als eine Vertragspartei vermietet wird und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Netzanschluss auf die Mietvertragspartei übergeht (BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 165/18).

 

Praxishinweis

Werden Zimmer einzeln, ohne eine technische Möglichkeit zur individuellen Verbrauchserfassung vermietet, trägt der Vermieter das Risiko und die Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten. Vermieter sollten sich dieses Haftungsrisikos bewusst sein und gegebenenfalls eigene Versorgungsverträge abschließen und entsprechende Regelungen zur Umlage mit den Mietern treffen oder für eine getrennte Verbrauchserfassung sorgen.

 

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