Das Thema dieser Woche: Mieter im Sozialleistungsbezug
Bei der Frage, welche Miethöhen vom Jobcenter zu übernehmen sind, werden amtliche Höchstgrenzen von den Jobcentern festgelegt. Laut den Vorgaben des Bundessozialgerichts müssen diese Obergrenzen anhand der üblichen Mieten im unteren Preissegment für den jeweiligen Wohnungsmarkt ermittelt werden.
Laut einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17) setze die Wirksamkeit von Obergrenzen aber auch die Verfügbarkeit von Wohnungen in diesem Preissegment voraus. In Berlin sei laut Bericht des Berliner Senats eine massive Angebotslücke von 345.000 Wohnungen allein im Bereich der Wohnungen für Einpersonenhaushalte gegeben. Da selbst die Mietkosten für öffentlich geförderte Sozialwohnungen häufig über den vorgegebenen Grenzen lägen, könnten die Vorgaben des Bundessozialgerichts bei einer solch angespannten Wohnungsmarktlage gar nicht angewandt werden, wenn es faktisch unmöglich ist, eine Wohnung innerhalb der vorgegebenen Höchstgrenzen zu finden.
Diese Argumentation der fehlenden Verfügbarkeit dürfte für sehr viele angespannte Wohnungsmärkte in Deutschland anwendbar sein.
Insofern bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht zu dieser Frage entscheiden wird.
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