Warum eine Notleiter die Baugenehmigung nicht retten konnte
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 14.04.2026 – 6 K 9043/24) stellt klar: Wer ein Dachgeschoss zu Wohnraum ausbaut, muss die aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Da der Ausbau neuer Aufenthaltsräume baurechtlich wie die Errichtung einer neuen baulichen Anlage behandelt wird, müssen hierfür zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Im entschiedenen Fall konnte die geplante Notleiteranlage den gesetzlich erforderlichen zweiten Rettungsweg nicht ersetzen. Auch der Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes half der Eigentümerin im Genehmigungsverfahren nicht weiter.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Eine Grundstückseigentümerin beantragte die Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses ihres Gebäudes zu drei Wohnungen. Hierfür sollte unter anderem die Höhe des Daches am höchsten Punkt von 20,97 m auf 22,75 m erhöht und die Dachneigung auf 45 Grad geändert werden. Als zweiten Rettungsweg plante sie auf der straßenabgewandten Gebäudeseite eine Notleiteranlage mit Rückfallschutz, die über das erste Obergeschoss in den Hinterhof führen sollte. Die Baurechtsbehörde lehnte den Bauantrag ab. Hiergegen erhob die Eigentümerin Klage – jedoch ohne Erfolg.
Rechtliche Würdigung des VG Stuttgart
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Baurechtsbehörde. Nach § 15 Abs. 5 LBO muss der zweite Rettungsweg grundsätzlich entweder über eine weitere notwendige Treppe oder über eine Stelle führen, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist.
Die von der Klägerin geplante Notleiteranlage erfüllte diese Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein sicheres Hinabklettern über eine solche Leiter ein Mindestmaß an körperlicher Leistungsfähigkeit und psychischer Belastbarkeit voraussetzt. Dies könne insbesondere bei Kindern, älteren Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Die geplante Notleiter sei deshalb einer notwendigen Treppe oder einer Rettung durch die Feuerwehr nicht gleichwertig.
Hinzu kam, dass die Fenster der geplanten Wohnungen mehr als 17 Meter über dem Gelände lagen und deshalb mit tragbaren Feuerwehrleitern nicht erreichbar waren. Zudem fehlte der Nachweis geeigneter Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge im Hinterhof.
Schließlich stellte das Gericht klar, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums keine Ausnahme von den gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege rechtfertigt. Der Schutz von Leben und Gesundheit hat insoweit Vorrang.
Fazit für die Praxis
Das Urteil macht deutlich, dass Flucht- und Rettungswege weit mehr sind als eine bauliche Formalität. Sie dienen dem Schutz von Menschenleben und müssen im Ernstfall von allen Personen sicher genutzt werden können. Eigentümer und Verwalter sollten daher nicht nur bei Um- oder Ausbaumaßnahmen, sondern auch im laufenden Gebäudebetrieb regelmäßig überprüfen, ob Flucht- und Rettungswege den rechtlichen Anforderungen entsprechen und jederzeit uneingeschränkt nutzbar sind. Ebenso wichtig sind geeignete Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungskräfte. Werden Mängel erst im Brandfall oder im Rahmen einer behördlichen Prüfung festgestellt, kann dies erhebliche rechtliche und tatsächliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Unsere Empfehlung
In unserem Praxis-Express „Flucht- und Rettungswege – 90 Minuten kompaktes Wissen rund um Rechte und Pflichten“ erfahren Sie, wie Sie Flucht- und Rettungswege in der Praxis rechtssicher organisieren und dokumentieren.
Zum Webinar
