Im Wohnraummietrecht gilt, dass Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung zu erheben sind. Dies ist in § 556 Abs. 3 S. 5 BGB geregelt.
Hiervon ist laut BGH auch der Fall erfasst, wenn in der Betriebskostenabrechnung Kosten enthalten sind, die zwar grundsätzlich umlagefähig wären, deren Umlage aber nicht wirksam vereinbart wurde. Insoweit besteht auch hier nach Ablauf der Einwendungsfrist endgültige Rechtssicherheit.
Wenn Mieterinnen und Mieter in der Vergangenheit mehrfach keine Einwendungen gegen die Abrechnung nicht vereinbarter Betriebskosten erhoben haben, führt dies jedoch nicht zu einer stillschweigenden Vertragsanpassung. Bei künftigen Abrechnungen können die nicht vereinbarten Kosten dennoch gerügt werden, auch wenn sie bisher so hingenommen wurden (BGH, Urteil vom 10. 10. 2007, Az. VIII ZR 279/06).
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