Leidgeplagte Vermieter wissen, dass man gegen Kinderlärm eigentlich nicht viel tun kann, denn von Kindern ausgehender Lärm ist schon laut Gesetz gar kein echter Lärm (§ 22 Abs. 1a BImSchG).
Das LG Berlin meint, dass das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm im Allgemeinen auch seine Grenzen hat, insbesondere wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung pflichtbewusster Eltern, die ihre Kinder zu angemessener Zeit schlafen legen, eingehalten werden könnten, dies aber nicht geschieht (LG Berlin, Beschluss vom 30.07.2021 - 65 S 104/21). Demnach könne solch „vermeidbarer Kinderlärm“ zu Ruhezeiten nach vorheriger Abmahnung auch eine ordentliche Kündigung begründen.
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