Bundesverfassungsgericht bestätigt Regelung
Die Verlängerung der Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.01.2026 klargestellt (BVerfG, Beschl. v. 8.1.2026 – 1 BvR 183/25). Für Vermieter bedeutet das: Die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung in angespannten Wohnungsmärkten bleibt auch in der verlängerten Fassung rechtlich wirksam.
Worum ging es im Verfahren?
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die 2020 beschlossene Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse. Eine Vermieterin aus Berlin sah darin einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Sie argumentierte unter anderem, die Regelung sei ungeeignet, nicht mehr erforderlich und inzwischen unzumutbar, vor allem weil die ursprünglich befristete Maßnahme faktisch zu einem Dauerinstrument geworden sei.
Wie bewertet das Gericht die Verlängerung?
Das Bundesverfassungsgericht hält den Eingriff weiterhin für gerechtfertigt. Zwar greife die Mietpreisbremse in die Eigentumsfreiheit von Vermietern ein, dieser Eingriff sei aber verhältnismäßig. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seines sozialstaatlichen Auftrags Maßnahmen treffen, um Wohnungssuchende in angespannten Märkten zu schützen. Dazu gehöre insbesondere, starke Mietsteigerungen zu bremsen und die Verdrängung wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen aus gefragten Stadtvierteln zu verhindern. Das Gericht betont außerdem: Auch die Verhinderung von Gentrifizierung und sozialer Segregation ist ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht.
Keine Pflicht zum milderen Mittel
Zwar kommen auch andere wohnungspolitische Instrumente in Betracht, etwa sozialer Wohnungsbau oder eine Ausweitung des Wohngelds. Diese belasten jedoch die Allgemeinheit stärker. Deshalb musste der Gesetzgeber sie nicht als vorrangige oder eindeutig mildere Mittel wählen.
Was bedeutet das für Vermieter?
Für Vermieter ist vor allem wichtig: Ein Anspruch darauf, in angespannten Märkten jede mögliche Miethöhe durchzusetzen, besteht verfassungsrechtlich nicht. Geschützt ist das Eigentum – nicht aber die maximal gewinnbringende Ausnutzung einer Marktlage. Unzulässig wäre die Regelung erst dann, wenn sie dauerhaft zu Verlusten oder zu einer Gefährdung der Substanz der Immobilie führen würde.
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